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Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern

Bäume und Sträucher.jpg

Bäume, Sträucher und Lebhäge entlang öffentlicher Strassen und Fusswege sind so zurückzuschneiden, dass sie den Verkehr nicht behindern. Seitlich hat der Rückschnitt bis auf die Grundstückgrenze zu erfolgen, über Trottoirs und Fusswegen muss der Strassenraum bis auf 2.50 m, über Fahrstrassen bis auf 4.50 m Höhe freigehalten werden. Auch bodendeckende Pflanzen sind so zurückzuschneiden, dass die Einlaufschächte freigelegt sind. Ebenfalls sind Hydranten durch die Grundeigentümer frei zugänglich und sichtbar zu halten. Sträucher, Lebhäge usw. die den Hydranten verdecken sind zurückzuschneiden. Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass Eigentümer von Sicht behindernden Bäumen und Sträuchern haftbar gemacht werden können. Die Grundeigentümer werden eingeladen, diese Bestimmungen zu beachten und den Rückschnitt zu veranlassen. Der Gemeinderat