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Bauen

Die Bauverwaltung ist zuständig für sämtliche baurechtlichen Angelegenheiten in der Gemeinde Obermumpf. Beim Bauen müssen rechtliche Bestimmungen eingehalten werden. Falls Sie nicht sicher sind, ob Ihr Bauvorhaben bewilligungspflichtig oder bewilligungsfrei ist, nehmen Sie frühzeitig mit der Bauverwaltung Kontakt auf. Ein Baugesuchverfahren (ohne Aktenergänzung, Einwendungen oder kantonale Mitwirkung) geht in der Regel zwischen sechs bis acht Wochen.

Damit die Baukommission und der Gemeinderat auch über bewilligungsfreie Bauvorhaben informiert sind, bitten wir Sie, in jedem Fall ein Baugesuch einzureichen. Bei einem Baugesuch, welches nicht bewilligungspflichtig ist, fallen keine Gebühren an. Die Baukommission berät den Gemeinderat als Baubewilligungs- und Baupolizeibehörde in sämtlichen baurechtlichen Angelegenheiten.

Bauherrschaft und Projektverfasser/in werden ihr Baugesuch im Online-Schalter erfassen und mit sämtlichen Unterlagen, Plänen und Nachweisen, elektronisch hochladen. Der Status des Baugesuches kann von der Bauherrschaft resp. vom/von der Projektverfasser/in somit permanent abgefragt werden.

Die Kommunikation zwischen Gesuchstellenden und Gemeinde bzw. Kanton erfolgt grundsätzlich auf digitalem Weg und man wird schrittweise durch den Prozess geführt. Ausnahmen sind fristauslösende Verfügungen und fristgebundene Eingaben wie Einwendungen, die weiterhin auf dem Postweg versendet werden.

Voraussetzung zum im Online-Schalter auf ag.ch ein Baugesuch einzureichen, ist sich im Online-Schalter registrieren zu lassen.

Die Pläne dürfen die Grösse «A3» nicht überschreiten. Die Unterschriften sind auf den Plänen nicht nötig. Dies wird im eBau unter Punkt 8 «Gesuch senden» mittels generiertem «Unterschriftblatt» unterschrieben hochgeladen. 

Bitte beachten Sie, dass bei mehreren Plänen dies nicht als ein Gesamtdokument, sondern als Einzeldokumente hochgeladen werden.

 

Grenzabstände von Grünhecken und anderen Pflanzen

Die Grenzabstände von Grünhecken und anderen Pflanzen sind im Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) geregelt. Bei einer allfälligen Missachtung der Grenzabstände ist das Bezirksgericht Rheinfelden zuständig.