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Gesuch zur Benützung der Turnhalle und anderer Räumlichkeiten der Schulanlage Neumatt

Meldung an den Hauswart

Der Anlass ist dem Hauswart mindestens 30 Tage im Voraus anzuzeigen.

Veranstalter

Anlass

Räumlichkeiten:

Zusätzliche Angaben über den Anlass

Sicherheitsdienst:

Feuerpolizeiliche Abnahme:

Hallenboden abdecken:

Samariterposten:

Zusätzliche WC-Anlagen:

Verantwortliche Person

Auflagen

Einzelanlässe: Landwirtschaftsbetriebe sowie Vereine und ähnliche Organisationen dürfen Anlässe mit Wirtetätigkeit ohne Beizug einer Person mit einem Fähigkeitsausweis durchführen, sofern die Durchführung solcher Anlässe als Nebentätigkeit des Betriebs, des Vereins oder der Organisation erscheint (§ 4 Gastgewerbeverordnung (GGV).

  • Ab 02.00 Uhr ist der Geräuschpegel auf das absolut Notwendige zu beschränken. Insbesondere sind Verstärker und Lautsprecheranlagen abzustellen.
  • Die lebensmittelpolizeilichen Vorschriften sind einzuhalten.
  • Die gesundheitspolizeilichen Vorschriften sind zu beachten. Insbesondere sind nach Geschlechtern getrennte WC-Anlagen in genügender Anzahl bereitzustellen.

Jugendschutz / Spirituosenausschank (Gastgewerbegesetz, GGG)

Das Gastgewerbe und der Kleinhandel mit alkohlhaltigen Getränken können frei ausgeübt werden, soweit das Bundesrecht und die kantonale Gesetzgebung nicht Einschränkungen vorsehen, namentlich zum Schutz der Jugend und der Gesundheit. Verboten sind insbesondere die Abgabe von:

  • alkoholhaltige Getränke an Jugendliche unter 16 Jahren;
  • gebrannte alkoholhaltige Getränke (Spirituosen) an Jugendliche unter 18 Jahren;
  • alkoholhaltige Getränke an Betrunkene;
  • alkoholhaltige Getränke durch Hausieren oder mittels Automaten.

Besonders zu beachten sind im rechtlichen Zusammenhang die Alcopops (Mischgetränke)!

Reklame

Temporäre Veranstaltungsreklamen dürfen nur innerorts und höchstens 8 Wochen vor Beginn der Veranstaltung angebracht werden. Sie sind nach dem Anlass unverzüglich zu entfernen. Reklamen dürfen keine Signalform und lumineszierende Farben aufweisen. Die Reklamefläche für bewilligungsfreie Reklamen beträgt höchstens 1.2 m2.

Brandschutzverordnung und Brandwache

Es gelten die Vorschriften der kantonalen Brandschutzverordnung, insbesondere die Vorschriften über Gastgewerbe und Versammlungslokale, sowie das Merkblatt: Brandschutz: Dekorationen – Merkblatt (AGV Aargauische Gebäudeversicherung)

Die Notausgänge müssen frei zugänglich und ohne Schlüssel geöffnet werden können. Zufahrt für Ambulanz muss immer gewährleistet sein.

Maximale Turnhallenbelegung:
Halle mit Bestuhlung 350 Personen
Halle ohne Bestuhlung 500 Personen
Bar (Fläche 55 m2) 100 Personen

Die Brandwache obliegt der Verantwortung des Feuerwehrkommandos Oberes Fischingertal. Die Brandwache sowie die Instruktion wird durch das Kommando vorgenommen. Der Sold beträgt Fr. 10.00 pro Stunde. Die Entschädigung wird direkt durch den Veranstalter ausgerichtet. Allfällige Fragen sind direkt an den Feuerwehrkommandanten, Thomas Stocker, zu richten.

Sicherheitsdienste

Eingesetzte Sicherheitsdienste, die ihre Tätigkeit gewerbsmässig ausüben, unterstehen einer Bewilligungspflicht. Das Verzeichnis der bewilligten Sicherheitsdienste kann abgerufen werden unter ag.ch Nicht unter die Bewilligungspflicht fallen Sicherheitsdienste ohne wirtschaftliche Interessen wie Feuerwehr, Vereine usw.

Rückgabe der Räumlichkeiten

Die Abgabe der benutzten Räumlichkeiten erfolgt in Absprache mit dem Hauswart. Die Räumlichkeiten und Anlagen müssen vor Abgabe einwandfrei gereinigt werden.
 

Einverständnis: