
Die Mitglieder von Behörden und Kommissionen sowie die Gemeindefunktionäre werden jeweils für die Dauer einer vierjährigen Amtsperiode gewählt.
Gemäss Gemeindegesetz § 21 ist das Stimmvolk Wahlorgan für folgende Behörden und Kommissionen:
- Mitglieder des Gemeinderates, der Gemeindeammann sowie der Vizeammann
- Mitglieder der Schulpflege
- Mitglieder der Finanzkommission
- Stimmenzähler und ihre Ersatzmitglieder
- Mitglieder und Ersatzmitglieder der Steuerkommission
Die Wahlen erfolgen dabei durch Abstimmung an der Urne.
Gemäss Gemeindegesetz § 37 ist der Gemeinderat Wahlorgan von Kommissionen und Gemeindefunktionären, welche nicht einem anderen Wahlorgan zustehen.
Die Wahlen erfolgen dabei an einer Gemeinderatssitzung.
Sowohl der Gemeinderat als auch die Schulpflege sind Kollegialbehörden. Dies bedeutet, dass die einzelnen Mitglieder intern in der Behörde zwar unterschiedliche Meinungen haben können. Sobald der Beschluss aber gefällt ist, haben gegen Aussen alle Mitglieder der entsprechenden Behörde die beschlossene Meinung zu vertreten. Dabei kann es also durchaus sein, dass ein Behördenmitglied gegen Aussen auch eine Meinung zu vertreten hat, die nicht seiner persönlichen Haltung entspricht.